Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1. Vereinbart wird die Geltung der Verbindungs
ordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in

ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Unbeschadet der Möglichkeit des Auftrag
gebers, die auf Vertragsabschluss gerichtete

Willenserklärung binnen einer Frist von zwei

Wochen nach Aushändigung der Vertrags

urkunde zu widerrufen, wird der Vertrag erst

wirksam, wenn die Auftragnehmerin selbst

nicht binnen einer Frist von zwei Wochen

nach Aushändigung der Urkunde ihre An

nahmeerklärung widerruft.

§ 3. Die Vergütung ist sofort bei Fertigstellung der
Leistung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung

fällig. Die Zahlungen können mit befreiender

Wirkung nur an die Auftragnehmerin selbst

geleistet werden. Vertreter, Monteure und

Handwerker haben keine Inkassovollmacht.

§ 4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt zur
Vertragserfüllung, Subunternehmer zu beauftragen.

§ 5. Verzögert sich der Baubeginn durch Umstände, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er
zwischenzeitlich eintretende Material und
Lohnerhöhungen zuzüglich hierauf anfallender
Mehrwertsteuer zu tragen, wenn er zuvor von der
Auftraggeberin durch Mahnung und unter Hinweis auf
die sich durch die Verzögerung ergebenden Folgen, in
Verzug gesetzt wurde.

§ 6. Bei nicht von der Auftragnehmerin zu vertretendem
Vertragsrücktritt des Auftraggebers sowie bei ganzer
oder teilweiser Erfüllungsverweigerung durch ihn, ist die Auftragnehmerin, unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, berechtigt 20 % der
Auftragssumme ohne Nachweis zu fordern. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachwies offen, dass der
Auftragnehmerin kein oder nur ein geringer
Schaden entstanden ist.

§ 7. Bei etwaigen Ausführungsmängeln ist die
Auftragnehmerin zur Nachbesserung berechtigt.
Der Auftraggeber kann eine weitere Nachbesserung
nur verweigern, wenn zuvor zwei vergebliche
Nachbesserungsversuche unternommen wurden.
Die Auftraggeberin ist bei etwaigen
Ausführungsmängeln zur Nachbesserung unter
Bezeichnung der gerügten Mängel aufzufordern.

§ 8. Die Auftragnehmerin wird ermächtigt, beim
zuständigen Grundbuchamt einen
Grundbuchauszug einzuholen.

§ 9. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen
Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so wird gemäß

§ 38 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Karlsruhe bzw. des Landgerichts Karlsruhe
entsprechend der gesetzlichen und sachlichen
Zuständigkeitsregelung vereinbart.

§ 10. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten eine
oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im
Übrigen weiter. Die Ungültigkeit eines Teiles dieses
Vertrages, berührt die Gültigkeit des ganzen
Vertrages oder der übrigen Teile nicht.